Pünktlich zum Zwei-Jahres-Tag der Insolvenz von Lehman Brothers Holding Inc. hat die NetSkill AG gestern auf der Competence SITE ein Interview mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Arne Podewils veröffentlicht (Link zum Interview). Darin beantwortet der Kollege Podewils, der in der Kanzlei für den Bereich „Lehman“ verantwortlich ist, verschiedene Fragen zu möglichen Ansprüchen der Anleger gegen die Beraterbanken. Der Schwerpunkt des Interviews liegt natürlich auf den Fragen zur Entwicklung der Rechtsprechung.

Wie zu erwarten war, lässt sich noch keine klare Tendenz in der Rechtsprechung erkennen. Der Kollege Podewils stellt aber zu der Frage, ob Ansprüche wegen des Verschweigens von Kick-Back-Zahlungen bestehen, durchaus eine Übereinstimmung fest: Danach gehen viele Gerichte vielfach einfach und ohne nähere Begründung von einem sog. Festpreisgeschäft aus. Die für Anleger günstige Kick-Back-Rechtsprechung komme dann nicht zur Anwendung. Festpreisgeschäft bedeutet, dass die Bank als Verkäuferin und nicht als Vermittlerin (Kommissionärin) der Lehman-Zertifikate auftritt. Die Gerichte meinen, weil die Bank als Verkäuferin auftritt, müsse sie nicht über ihre Vergütungen aufklären.

Die begründungslose Annahme eines Festgeschäfts ist mit den Fakten kaum in Einklang zu bringen. Die Abrechnungen der Dresdner Bank deuten auf ein Kommissionsgeschäft hin, die der Citibank weisen ein solches sogar ausdrücklich aus. Dennoch reicht für die Banken momentan offenbar aus, einfach ein Festpreisgeschäft vorzutragen und sich in diesem Zusammenhang z. B. auf einen „Systemfehler“ zu berufen: Angeblich seien gerade die Textteile, die ein Kommissionsgeschäft belegen, von der Software vorgegeben und nicht zu ändern gewesen.

In dieser wichtigen Frage wird es nach unserer Einschätzung noch einige Entwicklung geben. Jedenfalls gehen wir fest davon aus, dass die Gerichte künftig die Banken an ihren eigenen Abrechnungen festhalten werden und diese deswegen zukünftig ihre Aussage zum Festpreisgeschäft nicht nur behaupten, sondern mit entsprechenden Indizien unterlegen müssen.