Mein Kollege Rechtsanwalt Arne Podewils hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17.2.2010 (Aktenzeichen 17 U 207/09) in der aktuellen EWiR
(Heft 12/2010, S. 386 f.  Link zur Kommentierung) kommentiert. Dabei handelt es sich um die erste Entscheidung eines Obergerichts zum Thema fehlerhafte Anlageberatung in Bezug auf Lehman-Zertifikate. Das Gericht hatte in diesem Fall u. a. zu entscheiden, ob eine objektgerechte Anlageberatung über komplexe Anlageprodukte (hier: sog. Twin Win Zertifikat) in einem Telefongespräch ohne schriftliches Informationsmaterial erfolgen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat dies verneint und die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Laut Gericht sind noch eine Vielzahl von Parallelverfahren am Landgericht Frankfurt a. M. anhängig und deshalb Berufungseinlegungen im größeren Maßstab zu erwarten.

Gelungen finde ich, dass die EWiR-Redaktion in dieser Ausgabe gleich noch eine weitere Kommentierung zum Thema Lehman-Zertifikate veröffentlicht hat, und zwar von Rechtsanwalt Dr. Roland Simon aus Düsseldorf, zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.4.2010 (Aktenzeichen: 13 U 117/09 Link zur Kommentierung). Dort ging es um die Frage, ob eine Bank einen Lehman-Anleger über die von ihr erzielte Gewinnmarge und die fehlende Einlagensicherung hätte aufklären müssen. Beides hat das Oberlandesgericht Hamburg verneint. Da die Beantwortung dieser Frage in vielen Lehman-Fällen streitentscheidend sein wird, hat das Oberlandesgericht Hamburg richtigerweise die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.