Aktuelle Beiträge zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs
Der Bundesgerichtshof hatte am 15.12.2009 entschieden, dass Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB sein können (Aktenzeichen XI ZR 45/09). Die Rechtsfragen sind nach wie vor offen und daher Gegenstand vieler Besprechungen in Fachzeitschriften. Auch meine Kollegen Martin Wolters und Arne Podewils haben einen Aufsatz hierzu verfasst, der kürzlich in der ZVI erschienen ist.
Rechtsfrage geklärt – Rechtsfolgen nach wie vor offen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010 war von Juristen mit Spannung erwartet worden, behandelte sie doch eine bis dahin in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage. Auch mein Kollege Rechtsanwalt Martin Wolters war damals extra zur Verhandlung nach Karlsruhe gefahren, um diese vor Ort zu verfolgen. So eindeutig das Ergebnis zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist, so offen sind nach wie vor die Folgen, die sich aus dieser Entscheidung für Verbraucher, Versicherer und Banken ergeben. Auch deswegen dürfte das Urteil immer noch Gegenstand vielfacher Abhandlungen in Fachzeitschriften sein, in denen Fachleute das Urteil und die möglichen Rechtsfolgen analysieren.
Aktuelle Aufsätze in der ZVI und der ZIP
Fast gleichzeitig sind beim RWS-Verlag zwei Beiträge zum Thema erschienen, nachdem auch schon bereits im April Universitätsprofessor Dr. Jan Schürnbrand das Urteil in der ZBB besprochen hatte (ZBB 2010, S. 123 ff.). In der ZVI erschien der gemeinsame Beitrag von Martin Wolters und Arne Podewils mit dem Titel “Der Widerruf des mit einer Restschuldversicherung verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages” (ZVI 2010,
S. 209 ff.). Folgende Fragen werden von den beiden insbesondere gestellt und mit ersten Antworten versehen:
- Ob und in welcher Höhe können nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages Rückgewähransprüche der Vertragsparteien bestehen?
- Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages?
- Kann der Insolvenzverwalter nach einem erfolgten Widerruf die Versicherungsprämie gesondert einfordern?
Bei der Beantwortung dieser Fragen unterscheiden Herr Wolters und Herr Podewils zwischen den beiden in der Praxis vorkommenden Erscheinungsformen der Restschuldversicherung, dem Versicherungsnehmermodell und dem Gruppenversicherungsmodell.
Auch Universitätsprofessor Dr. Kai-Oliver Knops befasst sich in seinem Beitrag in der ZIP “Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Geschäfte – Rechtsfolgen für die Praxis” mit den verschiedenen Ansprüchen der Beteiligten
(ZIP 2010, S. 1265 ff.). Herr Knops konzentriert sich hierbei auf das Versicherungsnehmermodell, das auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Am Ende seines Beitrages wirft Herr Knops noch ergänzende Fragen auf, zur Sittenwidrigkeit von hohen Prämien sowie zur Aufklärungspflicht von Banken, die für die Vermittlung der Restschuldverträge Provisionen oder Kick-Backs erhalten haben.
Ausblick
Das Thema wird die Fachwelt sicherlich noch einige Zeit in Atem halten. Vermutlich wird der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung zu zumindest einzelnen Aspekten der Rechtsfolgen Stellung nehmen. Das Landgericht Bremen hat in seiner Entscheidung vom 27.8.2009 (abgedruckt in NZI 2009, 811) die Revision zum Bundesgerichtshofs zugelassen. Für die Praxis wäre eine abschließende Klärung der Rechtsfolgen eines Widerrufs des mit einer Restschuldversicherung verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages sicherlich wünschenswert.

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