„Die Aschewolke zieht vorbei: Zum Ende des Kick-Back-Themas“
Das Juni-Heft der AssCompact enthält einen Beitrag unseres Rechtsanwalts
Dr. Jochen Strohmeyer zum Thema Kick-Backs. Anlass des Beitrages ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Mitte April diesen Jahres (Aktenzeichen III ZR 196/09).
Müssen freie Berater ihre Kunden über Kick-Backs aufklären?
Das Urteil hatte die Branche der freien Berater und Vermittler mit Spannung erwartet. Denn der BGH sollte sich erstmals mit der Frage befassen, inwieweit auch freie Berater und Vermittler ihre Kunden über Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) aufklären müssen. Solche Kick-Backs erhalten sie in der Regel vom Emittenten als Vergütung dafür, dass sie die Anlage für ihn vermittelt haben. Für Bankberater hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sie ihre Kunden über Kick-Backs aufklären müssen. Aber gilt eine solche Aufklärungspflicht auch für die freie Beraterbranche?
Bundesgerichtshof entscheidet: grundsätzlich nein
Die Antwort des Bundesgerichtshof lautet: grundsätzlich nein. In aller Regel sind freie Berater und Vermittler nicht verpflichtet, über die von ihnen durch das Geschäft erzielten Verdienste aufzuklären. Wie betitelt Herr Strohmeyer seinen Beitrag in Anlehnung an den zum Zeitpunkt der Aufsatzerstellung den Flugverkehr lahm legenden Vulkans Eyjafjallajökull daher so schön: “Die Aschewolke zieht vorbei: Zum Ende des Kick-Back-Themas” (Link zum Beitrag – PDF; Quelle: AssCompact).

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