Bericht über meine Teilnahme am WM-Seminar „Notleidende Fonds und Restrukturierungen“ am 16.09.10 in Eschborn
Nach der ursprünglichen Seminarankündigung sollte es bei diesem WM-Seminar hauptsächlich um die Prospekthaftung bei Schiffsfonds gehen. Parallel zur allgemeinen Erholung der Weltwirtschaft geht es mit diesen Fonds allerdings seit einigen Monat wieder Berg auf, so dass sich der WM-Verlag dazu entschloss, das Thema zu erweitern und die Grundzüge der Prospekthaftung und Bankenhaftung bei geschlossenen Fonds allgemein zu behandeln. Neben dem Vorsitzenden Richter am BGH Prof. Dr. Wulf Goette hielten der Richter am BGH Dr. Jürgen Ellenberger und der Syndikusanwalt Tilmann E. Stein von der Deutschen Bank die Fachvorträge. Letzterer fiel mit seinem Vortrag inhaltlich aus dem Rahmen, da er von den Restrukturierungsmöglichkeiten einer Bank bei Schiffsfonds handelte und keinen Bezug zu möglichen Schadensersatzansprüchen enttäuschter Anleger aufwies.
Sorgfältige Überprüfung der Prospekte bei Prospekthaftungsklagen entscheidend
Das Seminar begann mit einem rund 2,5-stündigen Vortrag von Prof. Dr. Wulf Goette zum Thema „Aktuelle Rechtsprechung zu notleidenden Fonds, einschließlich zur Prospekthaftung“. Goette ging insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH zu typischen Prospektmängeln, zur Kausalität eines Prospektmangels für die Zeichnung des Anlegers, zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur Schadensberechnung ein. Positiv fiel auf, dass Goette den Vortrag nahezu ohne Skript hielt und jederzeit zur Erörterung von Einzelfragen bereit war. Gerade bei der Diskussion von aktuellen Rechtsfragen zeigte sich Goette keineswegs verschlossen, sondern traute sich mehrfach zu, seine persönliche Meinung zu offenbaren. Bemerkenswert war insbesondere seine Aussage, dass er bei den Instanzgerichten eine zu verbraucherfreundliche Sichtweise erkenne, welche einem „Paternalismus“ gleichkäme. Zudem seien viele OLG-Urteile „grottenfalsch“. Dies gelte allerdings sowohl in die eine wie auch die andere Richtung. Manche Prospektmängel seien derart offensichtlich, dass es seiner Auffassung nach nicht notwendig sei, derartige Fälle noch dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Besondere Aufmerksamkeit widmete Goette den Prospektmängeln bei Windkraftfonds. Ihm seien inzwischen diverse Prospekte bekannt, in denen der Windertrag offensichtlich falsch bemessen worden sei. In diesem Bereich sei daher in naher Zukunft mit zahlreichen Prozessen zu rechnen. Wie im Titel erwähnt, war eine Kernbotschaft seines Vortrages, dass der Schwerpunkt einer Prüfung von Prospekthaftungsklagen in der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Prospektfehlers zu liegen habe. Läge der vor, so stehe Schadensersatzansprüchen der Anleger nicht mehr viel im Wege. So gelte die Kausalitätsvermutung des Prospektfehlers für die Zeichnung nach seinem Dafürhalten nahezu immer, es sei denn, es handele sich bei den Anlegern um Hasardeure, die so oder so gezeichnet hätten. Angesichts der Bedeutung des Prospektfehlers für die weitere Prüfung fordert er die Instanzgerichte daher zu einer sorgfältigeren Überprüfung des Prospekts auf.
BGH-Richter Ellenberger hält Kick-Back-Rechtsprechung nur auf Rückvergütungen aus dem Agio für anwendbar
Anschließend hielt der Richter am BGH Dr. Jürgen Ellenberger einen Vortrag zum Thema „Notleidende Fonds: Haftung der finanzierenden Bank“. In seinem rund 2-stündigen Vortrag behandelte Ellenberger insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs nach den Haustürgeschäftevorschriften sowie die Haftung der Bank für fremde und eigene Aufklärungspflichtverletzungen. Der Vortrag enthielt nach meiner Auffassung nicht sonderlich viel Neues. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Rechtsprechung des BGH in diesem Bereich inzwischen als weitestgehend gefestigt angesehen werden kann. Davon auszunehmen sind die Ausführungen Ellenbergers zur Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BGH zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen. Ellenberger machte auf einen Dissens zwischen der Rechtsprechung des II. und des III. Zivilsenats aufmerksam. Nach Auffassung des II. Zivilsenats muss prinzipiell über alle weichen Kosten einer Fondsbeteiligung hinreichend aufgeklärt werden. Zu diesen weichen Kosten zählen selbstverständlich auch die an den Vertrieb geleisteten Innenprovisionen. Der III. Zivilsenat erkennt eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen demgegenüber erst dann, wenn sie 15 % des Gesamtpreises übersteigen. Zur Begründung verweist der III. Zivilsenat darauf, dass 15 % Provision der Üblichkeit entsprechen sollen. Ellenberger deutete an, dass dieser Dissens vermutlich zeitnah geklärt würde. Bemerkenswert war überdies Ellenbergers Aussage zur sog. Kick-Back-Rechtsprechung „seines“ XI. Zivilsenats. Er könne daran keine Unklarheiten erkennen. Im Gegensatz zu dem vormaligen Senatsvorsitzenden Dr. h.c. Gerd Nobbe hält er die Rechtsprechung des Senats für von Anfang an hinreichend deutlich und klar. Der Senat habe immer nur Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen (Agio) oder laufenden Verwaltungsgebühren an eine Bank als aufklärungspflichtiges Kick-Back angesehen. Auf Rückvergütungen aus sonstigen Rechnungsposten, wie beispielsweise der Zeichnungssumme, sei diese Rechtsprechung erkennbar nicht anwendbar. Diese Äußerung von Ellenberger ist besonders bemerkenswert vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der juristischen Literatur sowohl an der Klarheit als auch der Sinnhaftigkeit der Rechtsprechung zur Differenzierung der Aufklärungspflicht bei Innenprovisionen und Rückzahlungen aus dem Agio erheblich zweifelt und sich einige Oberlandesgerichte kritisch äußern. Auch nach meinem Dafürhalten werden erst Folgeentscheidungen des XI. Zivilsenats und Entscheidungen anderer Senate für hinreichende Klarheit zu der Kick-Back-Problematik führen.
Notleidende Schiffsfonds: Üblicherweise gilt Restrukturierung vor Insolvenz
Das Seminar fand seinen Abschluss in einem Vortrag von Syndikusanwalt Tilmann E. Stein von der Deutschen Bank zum Thema „Restrukturierung von Schiffsfinanzierungen“. Wie eingangs erwähnt, passte dieser Vortrag nicht recht zu den sonstigen Vortragsthemen. Stein lieferte einen Überblick über die Restrukturierungsmöglichkeiten einer Bank bei Schiffsfinanzierungen. Sein Vortrag war für den Großteil der Anwesenden allerdings insofern aufschlussreich, da Schiffsfinanzierungen doch eher ein Betätigungsfeld für darauf spezialisierte Banken darstellen. Stein vermochte es, einen guten Überblick über den Schiffsmarkt im Allgemeinen sowie die Voraussetzungen und Konditionen von Schiffsfinanzierungen zu liefern. Als nützlich empfand ich insbesondere seine Ausführungen dazu, warum Banken üblicherweise sehr bemüht sind, notleidende Schiffsgesellschaften über Wasser zu halten, anstatt sie in Insolvenzverfahren abzuwickeln. Dies fände seine Gründe insbesondere darin, dass ein Insolvenzverfahren häufig mit einem Reputationsverlust für die Bank verbunden ist, weil es ihr nicht gelungen ist, die Insolvenz zu verhindern. Zudem seien Schiffsmärkte sehr zyklisch. Gerade heute erleben wir, dass nach einer schweren Krise wieder ein deutlicher Aufwärtstrend am Markt festzustellen ist. Die Restrukturierung wird daher auch in der Hoffnung betrieben, Abschreibungen zu vermeiden.
Alles in allem ein gelungenes Seminar, zu dem dem Veranstalter gratuliert sei.

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