Am 17. und 18.11.2011 besuchte ich den 8. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in Frankfurt/M. Veranstalter ist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins, deren Mitglied ich auch bin. Mit über 400 Teilnehmern war die Veranstaltung noch einmal besser besucht als im letzten Jahr. Man kann schon fast sagen, dass sich hier mittlerweile die wichtigsten Akteure der Rechtsberatungsbranche aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht zusammenfinden. Immerhin referierten wie im Vorjahr die Vorsitzenden Richter des für das Bankrecht und für die Vermittlerhaftung zuständigen Senate. Schwerpunkte der diesjährigen Veranstaltung  waren am ersten Tag das Thema „Ad-hoc-Publizität“ und am zweiten Tag die „Aktuelle Rechtsprechung“ der für das Bank- und Kapitalmarktrecht primär zuständigen III. und XI. Zivilsenate des BGH. Für mich und meine praktische Arbeit waren die Vorträge zur Aktuellen Rechtsprechung besonders interessant.

Aktuelle Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH

Zu diesem Thema referierte der Vorsitzende Richter des III. Zivilsenats des BGH, Wolfgang Schlick. Der III. Zivilsenat befasst sich unter anderem mit Rechtsfragen, die die Anlageberatung durch freie Vertriebe betreffen. In seinem Vortrag stellte Schlick drei aus seiner Sicht besonders bedeutsame Urteile des vergangenen Jahres heraus. Zum einen berichtete er über ein Urteil, das er mit dem Stichwort „Modellrechnung“ versah. Danach sind Vermittler verpflichtet, die ihnen von den Initiatoren überlassenen Unterlagen zur Berechnung der Wertentwicklung einer Kapitalanlage auf Plausibilität zu prüfen. Unterlassen sie dies, haften sie den Anlegern auf Schadensersatz. In einer anderen Entscheidung befasste sich der Senat mit der Frage, inwieweit der Vermittler den Anleger vor Zeichnung darüber informieren muss, dass ein Strafverfahren gegen den Initiator eingeleitet wurde (Stichwort „Strafverfahren“).  Schließlich wies Schlick auf eine erst kürzlich veröffentlichte, aus seiner Sicht besonders spannende Entscheidung hin. Darin ging es um die Frage, inwieweit eine Person, die für das Produkt werbend nach außen auftritt, zur Zahlung von Schadensersatz aus Prospekthaftung verpflichtet sein kann, wenn die Anlage fehlschlägt. Im Rahmen dieser von ihm als „Interviewfall“ bezeichneten Entscheidung galt es einige juristische Klippen zu umschiffen, um diese Person als Nicht-Initiator für in Interviews getätigte, den Anlegern vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellten positiven Aussagen über die Anlage zur Verantwortung ziehen zu können. Letzteres war aus seiner Sicht nur folgerichtig, da es sich bei der Person um einen früheren Bundesverteidigungsminister handelte, der durch Aussagen in den Interviews suggeriert hatte, er habe an der Entwicklung des Produktes aktiv mitgewirkt.

Aktuelle Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH

Über die für die Rechtsberatungspraxis im letzten Jahr besonders bedeutsamen Entscheidungen des XI. Zivilsenats berichtete sein Vorsitzender Richter Ulrich Wiechers. Es stellt drei Entscheidungen vor, die allesamt auch bereits in diesem blog Thema waren. Zum einen erläuterte er die Entscheidung vom 22.3.2011 (Az.: XI ZR 33/10) zur Haftung einer Bank im Zusammenhang mit der Beratung zu sogenannten CMS Spread Ladder Swap-Verträgen. Die Bank hatte dieses hochkomplexe Produkt entwickelt, um mit den Anlegern eine Art „Zinswette“ abzuschließen. Die Verträge seien dabei bewusst zu Lasten der Anleger ausgestaltet worden. Wiechers lies ausdrücklich die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage offen, ob ein Abiturient die Berechnungsformel verstehen könne. Letztlich sage die Fähigkeit, ein Gedicht zu lesen, nichts über die Fähigkeit, ein Gedicht auch zu verstehen, aus. Daher hätte die Bank in diesem Fall u. a. darüber aufklären müssen, dass sie beabsichtigt, mit diesem Produkt Gewinne zu erzielen (näheres zu diesem Urteil  im blog-Beitrag meines Kollegen Martin Wolters vom 22.3.2011). Anders sieht dies der Senat in seinen aktuellen und ersten Entscheidungen zu Beratungsfehler bei dem Vertrieb von Lehman-Zertifikaten durch Banken vom 27.9.2011 (Az.: XI ZR 178/10, XI ZR 182/10). Pünktlich zu dieser Veranstaltung wurden uns die ausformulierten Entscheidungsgründe zum Az.: XI ZR 178/10 präsentiert. Über die Verhandlung und ihren Ausgang hatte auch meine Kollegin Stefanie Sommermeyer bereits in diesem blog berichtet (s. blog-Beitrag vom 28.9.2011). Ohne ihr vorgreifen zu wollen, da sie sich in Kürze auch in diesem blog noch einmal zu dem Urteil äußern wird, lehnt der Senat eine Aufklärungspflicht der beratenden Banken über ihre Gewinnspanne bei einem Eigengeschäft und auch bereits über das Vorliegen eines Eigengeschäfts ab. Die schriftliche Begründung des Senats und auf Nachfrage auch die mündlichen Ausführungen von Wiechers hierzu überzeugen mich nicht. Nach wie vor leuchtet mir nicht ein, warum es für den Anleger nicht wichtig sein soll zu erfahren, ob eine Bank ein eigenes Produkt mit entsprechender Gewinnspanne verkauft oder ein fremdes Produkt, das sie nur im Auftrag eines Emittenten vermittelt. Schließlich berichtete Wiechers noch über den Beschluss vom 9.3.2011 (Az.: XI ZR 191/10) zu Aufklärungspflichten von Banken über Innenprovisionen und Rückvergütungen. Meine Kollegen Dr. Thomas Meschede und Martin Wolters haben hierzu bereits ausführlich in diesem blog berichtet (s. blog-Beiträge vom 6.7.2011 und 2.9.2011). Daher hier nur kurz der Hinweis, dass Wiechers wie mein Kollege Meschede noch als offen ansieht, ob ein Bankberater über Rückvergütungen aufklären muss, die er aus im Prospekt nicht ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhält. Hierzu wird sich der Senat äußern, wenn ihm ein solcher Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.

Fazit

Es handelte sich um eine sehr gelungene Veranstaltung, aus der ich für meine anwaltliche Praxis einige wichtige Erkenntnisse ziehen konnte.