Am vergangenen Freitag besuchte ich den Bankrechtstag in Bonn. Veranstalter war die Bankrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V. Mit über 300 Teilnehmern war ein Rekord zu verzeichnen. Themen des diesjährigen Bankrechtstags waren „Anlegerschutz im Wertpapiergeschäft“ und „AGB in der Kreditwirtschaft“. Für meine praktische Arbeit waren die Vorträge zum ersten Thema von besonderem Interesse.
Anlegerschutz im Wertpapiergeschäft
Zu diesem Thema gab es vier Vorträge. Prof. Dr. Mathias Habersack von der Universität Tübingen sprach über „Grundsatz- und Praxisfragen“. Den Schwerpunkt seines Vortrags bildete die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und Vertriebsprovisionen. Er vertrat die These, dass eine Aufklärungspflicht nur bei einem für den Anleger nicht erkennbaren Interessenkonflikt des Kreditinstituts bestehe. Beim Vertrieb hauseigener Produkte rechne der Kunde mit einer konzerninternen Vergütung der beratenden Bank. Wenn der Kunde – wie in Deutschland üblich – die Anlageberatung nicht gesondert bezahle, sei für ihn ebenfalls ersichtlich, dass die Bank von dem Produktanbieter für den Vertrieb von Kapitalanlagen vergütet werde. Insoweit könne man das Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 15.04.2010 (Aktenzeichen: III ZR 196/09), das einen freien Anlageberater betraf, auf Banken übertragen. Selbst wenn im Einzelfall eine Aufklärungspflicht zu bejahen sei, könne nicht vermutet werden, dass das Verschweigen einer Vertriebsvergütung für die Anlageentscheidung ursächlich sei.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jürgen Ellenberger erläuterte „Neue Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Haftung beim Vertrieb von Kapitalanlagen“. Er wies darauf hin, dass das viel beachtete und besprochene Urteil des XI. Zivilsenats vom 27.10.2009 (Aktenzeichen: XI ZR 338/08) keine neue Definition der Rückvergütung enthalte. Der Senat habe unter Rückvergütungen schon immer nur umsatzabhängige Rückflüsse von Teilen der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren hinter dem Rücken des Kunden an die beratende Bank verstanden. Andere Rückflüsse könnten als Innenprovisionen aufklärungspflichtig sein, für sie sei jedoch nicht die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung einschlägig. Zu der Frage, ob Margen, die eine beratende Bank beim Vertrieb von Kapitalanlagen erziele, aufklärungspflichtig sind, gab Dr. Ellenberger keine Erklärung ab, da der Senat dies demnächst zu entscheiden habe.
Ausdrücklich widersprach Dr. Ellenberger der Meinung von Prof. Dr. Habersack, beim Verschweigen von Vertriebsvergütungen könne die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung nicht vermutet werden. Das Gegenteil sei richtig, wie bereits vom Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07).
Das Verschulden einer Bank bei der Verletzung einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen sei nicht zweifelhaft. Schon vor der Serie von Entscheidungen ab dem Jahre 2000, die im Schrifttum als Kick-Back-Rechtsprechung bezeichnet werden, habe es Urteile des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts gegeben, aus denen eine Bank die Aufklärungspflicht habe erkennen können. Dr. Ellenberger wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Dresden vom 24.07.2009 (Aktenzeichen: 8 U 1240/08) durch Anerkenntnisurteil aufgehoben hat. Das OLG Dresden hatte ein Verschulden der Bank verneint. Da ein Anerkenntnisurteil nach der Zivilprozessordnung nicht zu begründen ist, konnte sich der Bundesgerichtshof zum Verschulden nicht äußern.
Karl Peter Puszkajler, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, stellte die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Wertpapierhandelsgesetz dar. In der überwiegenden Zahl der Fälle ging des um den Vorwurf der Falschberatung beim Vertrieb von Zertifikaten. Puszkajler bezweifelte den Sinn massenhafter Anlegerklagen. Man sollte auch auch über Alternativen der Streitbeilegung nachdenken. Nach Ansicht von Puszkajler kann der „finanzielle Analphabetismus“ bzw. die Risikoblindheit von Bankkunden nach geltendem Recht nicht durch eine Erhöhung der Schutzschwelle für Anleger ausgeglichen werden.
Dr. Heiko Beck, Mitglied der Geschäftsleitung Privat- und Geschäftskunden der Commerzbank AG, erklärte, wie die Commerzbank mit standardisierten Prozessen den Herausforderungen der MiFID und der WpHG-Novelle 2010 begegnet. Zur Umsetzung der Dokumentation der Anlageberatung in der Bankpraxis führte Dr. Beck aus, dass sich Probleme der Anlageberater beim Ausfüllen von Freitextfeldern in den Beratungsprotokollen zeigten.
Statement zu III ZR 196/09
Entgegen der Meinung von Prof. Dr. Habersack halte ich das Urteil des III. Zivilsenats über die Aufklärungspflicht freier Berater nicht für auf Banken übertragbar. Der
III. Zivilsenat hat herausgearbeitet, dass Banken in vielfältiger Weise an der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden verdienen können. Ein Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat. So sieht es auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 12.05.2010 – 3 U 200/09, BeckRS 2010, 13477, Tz. 50). Das Oberlandesgericht Stuttgart will aber – anders als der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – freie Anlageberater nicht von der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ausnehmen.

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