Bank- und Kapitalmarktrecht

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Durchsuche Beiträge mit Schlagwörtern Widerrufsbelehrung

Nicht alle Fondsbeteiligungen laufen so, wie sich das die Investoren bei Abschluss der Verträge wünschen. Häufig zeigt sich das ganze Ausmaß einer verlustreichen Beteiligung aber erst einige Jahre nach dem Fondsbeitritt. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung können dann schon verjährt sei. Nicht so Ansprüche aus Haustürwiderruf, wie drei aktuelle von unserer Kanzlei erstrittene Urteile vom Landgericht Duisburg (Urteil vom 25.08.2011, Az. 8 O 340/10) und Landgericht Koblenz (Urteile vom 21.12.2011, Az. 3 O 299/10; 3 O 285/10) zeigen (jeweils noch nicht rechtskräftig). In diesen drei Verfahren wurde die Deutsche Postbank AG verurteilt, Fondsbeteiligungen an dem Atlas Immobilien Fonds Nr. 11 GbR rückabzuwickeln, obwohl der Fondsbeitritt bereits mehr als 10 Jahre zurücklag. weiter lesen

Aktuelle Beiträge zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs

Der Bundesgerichtshof hatte am 15.12.2009 entschieden, dass Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB sein können (Aktenzeichen XI ZR 45/09). Die Rechtsfragen sind nach wie vor offen und daher Gegenstand vieler Besprechungen in Fachzeitschriften. Auch meine Kollegen Martin Wolters und Arne Podewils haben einen Aufsatz hierzu verfasst, der kürzlich in der ZVI erschienen ist. weiter lesen

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil
vom 12.7.2010 – Aktenzeichen  II ZR 292/06

Investoren können ihre Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) widerrufen, wenn der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgte und die Belehrung zum Widerrufsrecht fehlerhaft ist. Rechtsfolge davon ist aber nicht die vollständige Rückabwicklung des Investments. Vielmehr finden die sogenannten Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Danach trägt der Investor bei Nichteintritt des erhofften Erfolgs der Beteiligung seinen Anteil an dem bis zur Erklärung des Widerrufs entstandenen Schaden. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern in seiner Pressemitteilung Nr. 143/2010 – wenig überraschend – klargestellt. weiter lesen