Bank- und Kapitalmarktrecht

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Nochmals: Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Provisionen (BGH, Beschluss v. 19.7.2011 – XI ZR 191/10)

Mit Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10), den mein Kollege Dr. Thomas Meschede in diesem Blog bereits am 6.7.2011 besprochen hat, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Folgendes klargestellt: 1.) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen auch dann vor, wenn eine Bank als Anlageberater Zuwendungen aus den im Anlageprospekt eines Fonds offen ausgewiesenen Vertriebskosten erhält.
2.) Innenprovisionen sind von Rückvergütungen abzugrenzen. Innenprovisionen sind danach (nur) „nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden“. Wegen der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen verwies der XI. Zivilsenat auf Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats. Die beklagte Bank nahm trotz der mit dem Hinweisbeschluss angedrohten Revisionszurückweisung ihre Revision nicht zurück. Dies hatte zur Folge, dass der XI. Zivilsenat mit einstimmigem Beschluss vom 19.7.2011 die Revision der Bank zurückwies. Dieser Beschluss enthält zur Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen nichts Neues. weiter lesen

Zum Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10)

Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 191/10 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in einem ganz wichtigen Punkt klargestellt. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vor, wenn die Bank hinter dem Rücken des Kunden Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag (Agio) oder den laufenden Verwaltungsgebühren erhält, sondern auch dann, wenn Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind, aber die Bank nicht als Empfänger dieser Provision genannt wird. weiter lesen

Heute kam ich dazu, den Beitrag von Jens Koch zum Thema „Innenprovisionen und Rückvergütungen nach der Entscheidung des BGH vom 27.10.2009“ in der BKR 5/2010, Seite 177 ff. zu studieren. Der Beitrag reiht sich in eine wahre Flut von Aufsätzen zu diesem Thema aus den letzten Monaten ein. Allerdings hat er mich positiv überrascht. Koch liefert eine aufschlussreiche Analyse des BGH-Urteils, wenn auch seine Schlussfolgerung nicht ganz zu überzeugen vermag. weiter lesen