Bank- und Kapitalmarktrecht

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Nicht alle Fondsbeteiligungen laufen so, wie sich das die Investoren bei Abschluss der Verträge wünschen. Häufig zeigt sich das ganze Ausmaß einer verlustreichen Beteiligung aber erst einige Jahre nach dem Fondsbeitritt. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung können dann schon verjährt sei. Nicht so Ansprüche aus Haustürwiderruf, wie drei aktuelle von unserer Kanzlei erstrittene Urteile vom Landgericht Duisburg (Urteil vom 25.08.2011, Az. 8 O 340/10) und Landgericht Koblenz (Urteile vom 21.12.2011, Az. 3 O 299/10; 3 O 285/10) zeigen (jeweils noch nicht rechtskräftig). In diesen drei Verfahren wurde die Deutsche Postbank AG verurteilt, Fondsbeteiligungen an dem Atlas Immobilien Fonds Nr. 11 GbR rückabzuwickeln, obwohl der Fondsbeitritt bereits mehr als 10 Jahre zurücklag. weiter lesen

Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes Allgemeingut wie einen „Performanceindex“, einschließlich Berechnungsweise, sondern hat überhaupt äußerst fundierte Finanzmarktkenntnisse. Beratungsbedürftig sind eher die Banken. Sie selbst können schließlich nicht ahnen, welche Pflichten mit ihren Geschäften verbunden sind. Und wenn sie sich nicht einmal eine Rechtsabteilung leisten können, müssen sie sich notgedrungen auf Ratschläge von Bankenverbänden verlassen.

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Alpha Express-Zertifikate tragen einen hohen Anspruch vor sich her. Mit Alpha soll offenkundig das Alpha Männchen in der Tierwelt assoziiert werden und mit Express die Überholspur. Wenn ein Bankkunde diese beiden Begriffe hört, denkt er sich, dass er Vorrechte und Vorfahrt hat. Und er hatte ja bei oberflächlicher Betrachtung durchaus Recht mit dieser Bewertung: während der gewöhnliche Aktionär nur bei steigenden Börsenkursen verdient, verdient ein Erwerber eines Alpha Express Zertifikats bei seitwärts tendierenden und sogar fallenden Märkten.

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Kürzlich hat das LG Krefeld der Klage eines unserer Lehman-Mandanten stattgegeben – allerdings nicht wegen einer Falschberatung, sondern aufgrund eines Widerrufes (Az.: 3 O 49/10). Die Zertifikate waren dem Anleger telefonisch verkauft worden. Dabei war er weder vor noch nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Dieses steht ihm jedoch nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge grundsätzlich zu, wenn die Zertifikate ausschließlich telefonisch verkauft wurden und deren Preis auf dem Markt keinen Schwankungen unterlag. weiter lesen