Der Beschluss vom 29.6.2010 (Aktenzeichen XI ZR 308/09) könnte für viele sog. „Lehman-Fälle“ von Bedeutung sein
Den beratenden Banken ist, sofern eine Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen nachgewiesen wurde, die Verteidigungsmöglichkeit genommen, sie hätten nicht schuldhaft gehandelt.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Frage zu entscheiden: Ab welchem Zeitpunkt musste für Kreditinstitute erkennbar sein, dass sie zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen („Kick-Backs“) verpflichtet sind, so dass sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft? weiter lesen
