In einem Aufsatz in „Verbraucher und Recht“, Heft 1/2009, S. 16 ff. (vur-online.de) und einem Beitrag in diesem Blog vom 5.8.2010 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Überweisungsrecht Fehler beim Ausfüllen von Überweisungen fatale Folgen haben können. Die Bank ist nunmehr berechtigt, allein nach der „Kundenkennung“ zu buchen. Wer sich bei einer Überweisung vertippt oder verschreibt, kann nur noch versuchen, sein Geld von dem tatsächlichen Empfänger zurück zu erlangen.
Jetzt hat auch die F.A.Z. das Thema in einem Artikel vom 8. 9.2010 aufgegriffen. Darin heißt es, dass der Bankrechtler Georg Bitter von der Universität Mannheim den Banken vorwerfe, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Bankleitzahl und die Kontonummer zur „Kundenkennung“ erklärt haben. weiter lesen
