Bank- und Kapitalmarktrecht

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Nochmals: Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Provisionen (BGH, Beschluss v. 19.7.2011 – XI ZR 191/10)

Mit Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10), den mein Kollege Dr. Thomas Meschede in diesem Blog bereits am 6.7.2011 besprochen hat, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Folgendes klargestellt: 1.) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen auch dann vor, wenn eine Bank als Anlageberater Zuwendungen aus den im Anlageprospekt eines Fonds offen ausgewiesenen Vertriebskosten erhält.
2.) Innenprovisionen sind von Rückvergütungen abzugrenzen. Innenprovisionen sind danach (nur) „nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden“. Wegen der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen verwies der XI. Zivilsenat auf Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats. Die beklagte Bank nahm trotz der mit dem Hinweisbeschluss angedrohten Revisionszurückweisung ihre Revision nicht zurück. Dies hatte zur Folge, dass der XI. Zivilsenat mit einstimmigem Beschluss vom 19.7.2011 die Revision der Bank zurückwies. Dieser Beschluss enthält zur Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen nichts Neues. weiter lesen

Zum Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10)

Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 191/10 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in einem ganz wichtigen Punkt klargestellt. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vor, wenn die Bank hinter dem Rücken des Kunden Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag (Agio) oder den laufenden Verwaltungsgebühren erhält, sondern auch dann, wenn Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind, aber die Bank nicht als Empfänger dieser Provision genannt wird. weiter lesen

Zum Urteil vom 6. Juni 2011 (Az.: 13 U 55/10)

In welchen Fällen eine Bank, die Anlageberatung betreibt, zur Aufklärung über ihre Vertriebsvergütung verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Anlageberatung zu einem Kommissionsgeschäft führt. In diesen Fällen wird die Aufklärungspflicht nahezu einhellig bejaht. Beim Kommissionsgeschäft führt die Bank für den Kunden einen Auftrag aus: Sie kauft für den Kunden im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden z. B. Zertifikate. Als Kommissionär darf die Bank dem Kunden grundsätzlich nur den Betrag in Rechnung stellen, den sie selbst aufwenden muss. Geldwerte Vorteile, die die Bank von dem Verkäufer erhält, muss die Bank dem Kunden herausgeben, es sei denn, sie vereinbart mit dem Kunden, dass sie diese Zuwendungen für sich behalten darf. Damit geht die Verpflichtung der Bank einher, den Kunden schon im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, wie viel sie für sich behalten will. weiter lesen

Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes Allgemeingut wie einen „Performanceindex“, einschließlich Berechnungsweise, sondern hat überhaupt äußerst fundierte Finanzmarktkenntnisse. Beratungsbedürftig sind eher die Banken. Sie selbst können schließlich nicht ahnen, welche Pflichten mit ihren Geschäften verbunden sind. Und wenn sie sich nicht einmal eine Rechtsabteilung leisten können, müssen sie sich notgedrungen auf Ratschläge von Bankenverbänden verlassen.

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Zertifikate von Lehman waren teilweise so trickreich gestaltet, dass nicht einmal die Bankberater alle Fallstricke und Tücken, Abgründe und Nebenbedingungen erfassen konnten. Dies zeigt ein Fall beim Landgericht Frankfurt in unserer Kanzlei. Dort wurde nun die Commerzbank verurteilt, einem Bankkunden Schadensersatz zu zahlen (Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 2-19 O 88/10).

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