Zum Urteil vom 6. Juni 2011 (Az.: 13 U 55/10)
In welchen Fällen eine Bank, die Anlageberatung betreibt, zur Aufklärung über ihre Vertriebsvergütung verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Anlageberatung zu einem Kommissionsgeschäft führt. In diesen Fällen wird die Aufklärungspflicht nahezu einhellig bejaht. Beim Kommissionsgeschäft führt die Bank für den Kunden einen Auftrag aus: Sie kauft für den Kunden im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden z. B. Zertifikate. Als Kommissionär darf die Bank dem Kunden grundsätzlich nur den Betrag in Rechnung stellen, den sie selbst aufwenden muss. Geldwerte Vorteile, die die Bank von dem Verkäufer erhält, muss die Bank dem Kunden herausgeben, es sei denn, sie vereinbart mit dem Kunden, dass sie diese Zuwendungen für sich behalten darf. Damit geht die Verpflichtung der Bank einher, den Kunden schon im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, wie viel sie für sich behalten will. weiter lesen
