Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gestern bestätigte der BGH zwei Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, mit denen die Klagen von Lehman-Anlegern abgewiesen worden waren (Az. des BGH: XI ZR 178/10, XI ZR 182/10). In der mündlichen Verhandlung betonte der BGH zwar, dass jeder Anleger, jeder Berater, jede Bank und auch jedes Zertifikat unterschiedlich seien und daher stets der Einzelfall geprüft werden muss. Dennoch war er sich über die „Pilotfunktion“ der Verfahren durchaus im Klaren. Dementsprechend hoch war auch der Andrang bei der Verhandlung. Zeitweise wurden keine weiteren Zuhörer in den Saal gelassen. Neben Vertretern von Banken und Anlegern waren diverse Journalisten und Fernsehteams vor Ort, um direkt über die Entscheidung zu berichten. Doch nun zu den teilweise eher überraschenden Entscheidungspunkten: weiter lesen

Die Banken kommen nicht aus der öffentlichen Kritik. Darüber muss sich niemand wundern, wenn weiter solche Meldungen wie jüngst im Handelsblatt zu lesen sind: Laut einer Verbraucherstudie wimmeln Banken ihre Kunden ab, wenn diese nach Provisionen fragen (Link zur Meldung). Die Verbraucherzentralen hatten Bankkunden gebeten, ihre Banken aufzufordern, ihnen die aus ihren Wertpapiergeschäften erzielten Provisionen offen zu legen. 280 Verbraucher nahmen an der Aktion teil. Insgesamt 172 Antworten der Banken werteten die Verbraucherzentralen aus – mit einem überraschenden Ergebnis. weiter lesen

Zum Urteil vom 6. Juni 2011 (Az.: 13 U 55/10)

In welchen Fällen eine Bank, die Anlageberatung betreibt, zur Aufklärung über ihre Vertriebsvergütung verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Anlageberatung zu einem Kommissionsgeschäft führt. In diesen Fällen wird die Aufklärungspflicht nahezu einhellig bejaht. Beim Kommissionsgeschäft führt die Bank für den Kunden einen Auftrag aus: Sie kauft für den Kunden im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden z. B. Zertifikate. Als Kommissionär darf die Bank dem Kunden grundsätzlich nur den Betrag in Rechnung stellen, den sie selbst aufwenden muss. Geldwerte Vorteile, die die Bank von dem Verkäufer erhält, muss die Bank dem Kunden herausgeben, es sei denn, sie vereinbart mit dem Kunden, dass sie diese Zuwendungen für sich behalten darf. Damit geht die Verpflichtung der Bank einher, den Kunden schon im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, wie viel sie für sich behalten will. weiter lesen

Ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet ist, ihre Kunden über die Vertriebsvergütung, die sie für den Verkauf empfohlener Zertifikate erhält, aufzuklären, gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Kapitalanlagerechts. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist bisher nicht erfolgt. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jürgen Ellenberger hat die Aufklärungspflicht über Gewinnmargen und Einkaufsrabatte in einem Vortrag auf dem Bankrechtstag 2010 ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet. weiter lesen

Der Beschluss vom 29.6.2010 (Aktenzeichen XI ZR 308/09) könnte für viele sog. „Lehman-Fälle“ von Bedeutung sein

Den beratenden Banken ist, sofern eine Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen nachgewiesen wurde, die Verteidigungsmöglichkeit genommen, sie hätten nicht schuldhaft gehandelt.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Frage zu entscheiden: Ab welchem Zeitpunkt musste für Kreditinstitute erkennbar sein, dass sie zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen („Kick-Backs“) verpflichtet sind, so dass sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft? weiter lesen