Bank- und Kapitalmarktrecht

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Anleger sollten sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2010 (Az.: XI ZR 465/09) auf ein erhöhtes Haftungsrisiko einstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Anleger, die sich an einem Fonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Einschaltung eines Treuhänders mittelbar beteiligen, regelmäßig nicht persönlich für Schulden der Fonds-GbR. Sie können also zum Beispiel nicht auf Rückzahlung eines von der Fonds-GbR aufgenommenen Kredits persönlich in Anspruch genommen werden. Gefahr droht nach dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings dann, wenn die Fondsanteile von dem Treuhänder auf die Anleger übertragen werden. weiter lesen

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil
vom 12.7.2010 – Aktenzeichen  II ZR 292/06

Investoren können ihre Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) widerrufen, wenn der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgte und die Belehrung zum Widerrufsrecht fehlerhaft ist. Rechtsfolge davon ist aber nicht die vollständige Rückabwicklung des Investments. Vielmehr finden die sogenannten Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Danach trägt der Investor bei Nichteintritt des erhofften Erfolgs der Beteiligung seinen Anteil an dem bis zur Erklärung des Widerrufs entstandenen Schaden. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern in seiner Pressemitteilung Nr. 143/2010 – wenig überraschend – klargestellt. weiter lesen