Bank- und Kapitalmarktrecht

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Der Bundesgerichtshof veröffentlicht zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Pflicht des Anlegers, den Prospekt zu lesen (Az.: III ZR 249/09, III ZR 99/09).

Bei Schadensersatzklagen von Anlegern wegen Falschberatung wird von Seiten der verklagten Anlageberater oder Banken häufig die Verjährungseinrede mit folgendem Vortrag erhoben: Der Anleger bekam bei Erwerb der Kapitalanlage einen Fondsprospekt vorlegt und hätte bei dessen sorgfältiger Lektüre erkennen müssen, dass die Kapitalanlage gar nicht für seine Zwecke geeignet war. Dem Anleger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er den Prospekt nicht studiert hat, mit der Folge, dass die 3-jährige Verjährungsfrist ab Übergabe des Verkaufsprospektes zu laufen begann. So entschieden auch einige Oberlandesgerichte, bspw. in Frankfurt/Main, Köln oder Düsseldorf. Dieser Auffassung hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun in zwei aktuellen Entscheidungen in aller Deutlichkeit widersprochen. weiter lesen

Anleger sollten sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2010 (Az.: XI ZR 465/09) auf ein erhöhtes Haftungsrisiko einstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Anleger, die sich an einem Fonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Einschaltung eines Treuhänders mittelbar beteiligen, regelmäßig nicht persönlich für Schulden der Fonds-GbR. Sie können also zum Beispiel nicht auf Rückzahlung eines von der Fonds-GbR aufgenommenen Kredits persönlich in Anspruch genommen werden. Gefahr droht nach dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings dann, wenn die Fondsanteile von dem Treuhänder auf die Anleger übertragen werden. weiter lesen

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil
vom 12.7.2010 – Aktenzeichen  II ZR 292/06

Investoren können ihre Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) widerrufen, wenn der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgte und die Belehrung zum Widerrufsrecht fehlerhaft ist. Rechtsfolge davon ist aber nicht die vollständige Rückabwicklung des Investments. Vielmehr finden die sogenannten Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Danach trägt der Investor bei Nichteintritt des erhofften Erfolgs der Beteiligung seinen Anteil an dem bis zur Erklärung des Widerrufs entstandenen Schaden. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern in seiner Pressemitteilung Nr. 143/2010 – wenig überraschend – klargestellt. weiter lesen

„Die Aschewolke zieht vorbei: Zum Ende des Kick-Back-Themas“

Das Juni-Heft der AssCompact enthält einen Beitrag unseres Rechtsanwalts
Dr. Jochen Strohmeyer zum Thema Kick-Backs. Anlass des Beitrages ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs von Mitte April diesen Jahres (Aktenzeichen III ZR 196/09). weiter lesen