Der Bundesgerichtshof veröffentlicht zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Pflicht des Anlegers, den Prospekt zu lesen (Az.: III ZR 249/09, III ZR 99/09).
Bei Schadensersatzklagen von Anlegern wegen Falschberatung wird von Seiten der verklagten Anlageberater oder Banken häufig die Verjährungseinrede mit folgendem Vortrag erhoben: Der Anleger bekam bei Erwerb der Kapitalanlage einen Fondsprospekt vorlegt und hätte bei dessen sorgfältiger Lektüre erkennen müssen, dass die Kapitalanlage gar nicht für seine Zwecke geeignet war. Dem Anleger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er den Prospekt nicht studiert hat, mit der Folge, dass die 3-jährige Verjährungsfrist ab Übergabe des Verkaufsprospektes zu laufen begann. So entschieden auch einige Oberlandesgerichte, bspw. in Frankfurt/Main, Köln oder Düsseldorf. Dieser Auffassung hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun in zwei aktuellen Entscheidungen in aller Deutlichkeit widersprochen. weiter lesen
