Bank- und Kapitalmarktrecht

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Zum Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10)

Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 191/10 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in einem ganz wichtigen Punkt klargestellt. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vor, wenn die Bank hinter dem Rücken des Kunden Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag (Agio) oder den laufenden Verwaltungsgebühren erhält, sondern auch dann, wenn Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind, aber die Bank nicht als Empfänger dieser Provision genannt wird. weiter lesen

Bericht über meine Teilnahme am WM-Seminar „Notleidende Fonds und Restrukturierungen“ am 16.09.10 in Eschborn

Nach der ursprünglichen Seminarankündigung sollte es bei diesem WM-Seminar hauptsächlich um die Prospekthaftung bei Schiffsfonds gehen. Parallel zur allgemeinen Erholung der Weltwirtschaft geht es mit diesen Fonds allerdings seit einigen Monat wieder Berg auf, so dass sich der WM-Verlag dazu entschloss, das Thema zu erweitern und die Grundzüge der Prospekthaftung und Bankenhaftung bei geschlossenen Fonds allgemein zu behandeln. Neben dem Vorsitzenden Richter am BGH Prof. Dr. Wulf Goette hielten der Richter am BGH Dr. Jürgen Ellenberger und der Syndikusanwalt Tilmann E. Stein von der Deutschen Bank die Fachvorträge. Letzterer fiel mit seinem Vortrag inhaltlich aus dem Rahmen, da er von den Restrukturierungsmöglichkeiten einer Bank bei Schiffsfonds handelte und keinen Bezug zu möglichen Schadensersatzansprüchen enttäuschter Anleger aufwies. weiter lesen

Heute kam ich dazu, den Beitrag von Jens Koch zum Thema „Innenprovisionen und Rückvergütungen nach der Entscheidung des BGH vom 27.10.2009“ in der BKR 5/2010, Seite 177 ff. zu studieren. Der Beitrag reiht sich in eine wahre Flut von Aufsätzen zu diesem Thema aus den letzten Monaten ein. Allerdings hat er mich positiv überrascht. Koch liefert eine aufschlussreiche Analyse des BGH-Urteils, wenn auch seine Schlussfolgerung nicht ganz zu überzeugen vermag. weiter lesen