Bank- und Kapitalmarktrecht

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Am 17. und 18.11.2011 besuchte ich den 8. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in Frankfurt/M. Veranstalter ist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins, deren Mitglied ich auch bin. Mit über 400 Teilnehmern war die Veranstaltung noch einmal besser besucht als im letzten Jahr. Man kann schon fast sagen, dass sich hier mittlerweile die wichtigsten Akteure der Rechtsberatungsbranche aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht zusammenfinden. Immerhin referierten wie im Vorjahr die Vorsitzenden Richter des für das Bankrecht und für die Vermittlerhaftung zuständigen Senate. Schwerpunkte der diesjährigen Veranstaltung  waren am ersten Tag das Thema „Ad-hoc-Publizität“ und am zweiten Tag die „Aktuelle Rechtsprechung“ der für das Bank- und Kapitalmarktrecht primär zuständigen III. und XI. Zivilsenate des BGH. Für mich und meine praktische Arbeit waren die Vorträge zur Aktuellen Rechtsprechung besonders interessant. weiter lesen

Die Banken kommen nicht aus der öffentlichen Kritik. Darüber muss sich niemand wundern, wenn weiter solche Meldungen wie jüngst im Handelsblatt zu lesen sind: Laut einer Verbraucherstudie wimmeln Banken ihre Kunden ab, wenn diese nach Provisionen fragen (Link zur Meldung). Die Verbraucherzentralen hatten Bankkunden gebeten, ihre Banken aufzufordern, ihnen die aus ihren Wertpapiergeschäften erzielten Provisionen offen zu legen. 280 Verbraucher nahmen an der Aktion teil. Insgesamt 172 Antworten der Banken werteten die Verbraucherzentralen aus – mit einem überraschenden Ergebnis. weiter lesen

Nochmals: Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Provisionen (BGH, Beschluss v. 19.7.2011 – XI ZR 191/10)

Mit Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 (XI ZR 191/10), den mein Kollege Dr. Thomas Meschede in diesem Blog bereits am 6.7.2011 besprochen hat, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Folgendes klargestellt: 1.) Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen auch dann vor, wenn eine Bank als Anlageberater Zuwendungen aus den im Anlageprospekt eines Fonds offen ausgewiesenen Vertriebskosten erhält.
2.) Innenprovisionen sind von Rückvergütungen abzugrenzen. Innenprovisionen sind danach (nur) „nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden“. Wegen der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen verwies der XI. Zivilsenat auf Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats. Die beklagte Bank nahm trotz der mit dem Hinweisbeschluss angedrohten Revisionszurückweisung ihre Revision nicht zurück. Dies hatte zur Folge, dass der XI. Zivilsenat mit einstimmigem Beschluss vom 19.7.2011 die Revision der Bank zurückwies. Dieser Beschluss enthält zur Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen nichts Neues. weiter lesen

Zum Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10)

Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 191/10 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in einem ganz wichtigen Punkt klargestellt. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vor, wenn die Bank hinter dem Rücken des Kunden Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag (Agio) oder den laufenden Verwaltungsgebühren erhält, sondern auch dann, wenn Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind, aber die Bank nicht als Empfänger dieser Provision genannt wird. weiter lesen

Zum Urteil vom 6. Juni 2011 (Az.: 13 U 55/10)

In welchen Fällen eine Bank, die Anlageberatung betreibt, zur Aufklärung über ihre Vertriebsvergütung verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Unproblematisch ist die Rechtslage, wenn die Anlageberatung zu einem Kommissionsgeschäft führt. In diesen Fällen wird die Aufklärungspflicht nahezu einhellig bejaht. Beim Kommissionsgeschäft führt die Bank für den Kunden einen Auftrag aus: Sie kauft für den Kunden im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden z. B. Zertifikate. Als Kommissionär darf die Bank dem Kunden grundsätzlich nur den Betrag in Rechnung stellen, den sie selbst aufwenden muss. Geldwerte Vorteile, die die Bank von dem Verkäufer erhält, muss die Bank dem Kunden herausgeben, es sei denn, sie vereinbart mit dem Kunden, dass sie diese Zuwendungen für sich behalten darf. Damit geht die Verpflichtung der Bank einher, den Kunden schon im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, wie viel sie für sich behalten will. weiter lesen