Die Banken kommen nicht aus der öffentlichen Kritik. Darüber muss sich niemand wundern, wenn weiter solche Meldungen wie jüngst im Handelsblatt zu lesen sind: Laut einer Verbraucherstudie wimmeln Banken ihre Kunden ab, wenn diese nach Provisionen fragen (Link zur Meldung). Die Verbraucherzentralen hatten Bankkunden gebeten, ihre Banken aufzufordern, ihnen die aus ihren Wertpapiergeschäften erzielten Provisionen offen zu legen. 280 Verbraucher nahmen an der Aktion teil. Insgesamt 172 Antworten der Banken werteten die Verbraucherzentralen aus – mit einem überraschenden Ergebnis.
Laut Gerd Billen, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband, informierten die Banken in nur zwei Prozent der untersuchten Fälle erschöpfend über ihre Provisionen. Bislang hatte ich noch angenommen, dass unsere Fälle, die wir gegen Banken wegen Nichtoffenlegung von Provisionen führen, eher Einzelfälle seien dürften. Dass die Studie unsere Erfahrungen aus diesen Verfahren so deutlich bestätigen, hat mich dann schon überrascht. Vor allem die Gründe, mit denen die Banken eine Aufklärung über die erhaltenen Provisionen abgelehnt haben, sind teilweise schon dreist.
So sollen in 25 % der Antworten die Banken erklärt haben, sie seien nicht zu einer Offenlegung der Provisionen verpflichtet, da es sich bei dem Geschäft um ein sog. Festpreisgeschäft gehandelt habe. Anders als bei einem sog. Kommissionsgeschäft bestehe in diesem Fällen keine Offenlegungspflicht. Es ist aber gerade noch nicht festgestellt, dass es beim Festpreisgeschäft keine Aufklärungspflicht gibt. Das OLG Frankfurt/M. hat erst kürzlich eine solche Aufklärungspflicht der Banken gegenüber ihren Bankkunden bei einem Festpreisgeschäft bejaht (Urteil vom 19.6.2011 – Az.: 17 U 12/11). Zudem müssen Banken ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, wenn sie ausnahmsweise mit ihren Kunden – quasi als Verkäufer der Produkte aus dem eigenen Bestand – ein Festpreisgeschäft abschließen (OLG Köln, Urteil vom 8.6.2011 – Az.: 13 U 55/10). Denn das Kommissionsgeschäft, also der Kauf von Fremdprodukten auf Rechnung des Kunden, ist nach wie vor die Regel. Diese Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die in den Verfahren beteiligten Banken haben in beiden Fällen Revision zum BGH eingelegt.
Es wäre zu wünschen, dass der BGH mit Grundsatzurteilen entscheidet, in welchen Konstellationen Banken ihre Kunden über erzielte Provisionen und Gewinne aufklären müssen. Allerdings entscheidet der BGH in seinen Verfahren immer zu den Bedingungen einzelner Banken, so beispielsweise in den Verfahren zweier Lehman-Anleger gegen die Hamburger Sparkasse nächste Woche (Verhandlungstermin 27.9.2011 – Az.: BGH XI ZR 178/10, XI ZR 182/10). Das eine Grundsatzurteil wird es also nicht geben. Insofern liegt es jetzt auch an den Bankkunden, beim Abschluss neuer Wertpapiergeschäfte den Druck auf die Banken zu erhöhen und eine Offenlegung der Provisionen/Gewinne vor Abschluss des Geschäftes zu verlangen. Sollte die Bank dies dann verweigern, hilft nur eins: Das Geschäft nicht vornehmen oder die Bank wechseln.

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