Anleger sollten sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.7.2010 (Az.: XI ZR 465/09) auf ein erhöhtes Haftungsrisiko einstellen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Anleger, die sich an einem Fonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Einschaltung eines Treuhänders mittelbar beteiligen, regelmäßig nicht persönlich für Schulden der Fonds-GbR. Sie können also zum Beispiel nicht auf Rückzahlung eines von der Fonds-GbR aufgenommenen Kredits persönlich in Anspruch genommen werden. Gefahr droht nach dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings dann, wenn die Fondsanteile von dem Treuhänder auf die Anleger übertragen werden.

Gefahr bei Rückübertragung der Fondsanteile auf den Anleger

Eine solche Übertragung kann durch eine Regelung im Treuhandvertrag geschehen, die einen persönlichen Eintritt des Anlegers in die Gesellschafterstellung im Falle der Insolvenz des Treuhänders vorsieht. Selbst wenn der Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, kommt ein Eintritt in die Gesellschafterstellung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft in Betracht, wenn die Übertragungsvereinbarung vollzogen wurde. Bislang war im rechtswissenschaftlichen Schrifttum hoch umstritten, ob im Falle einer unwirksamen Übertragungsvereinbarung die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.7.2010 – Az.: XI ZR 465/07 – nun die Anwendung dieser Grundsätze ausdrücklich bejaht. In diesem Fall haften die (nunmehr direkt beteiligten) Anleger neben ihrer bereits geleisteten Einlage auch mit ihrem Privatvermögen.

Teilnahme an Gesellschafterversammlungen

Ein Umstand, der für einen Vollzug der Übertragungsvereinbarung sprechen kann, ist die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen. Dies kann als Eintritt in die unmittelbare Gesellschafterstellung gewertet werden. Diese führt zu einer persönlichen Einstandspflicht des Anlegers für Schulden der GbR.

Einen allgemeinen Rat, in solchen Fällen nicht mehr an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, kann man dennoch nicht erteilen. Eventuell nimmt man sich die Chance, an einem Erfolg versprechenden Sanierungskonzept mitzuwirken.