Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 (CMS Spread Ladder Swap)

Um den Ruf der Banker steht es nicht zum Besten. Fette Boni, verarmte Kunden – so singt man es landauf landab. Wir halten solche Verallgemeinerungen für wenig hilfreich. Denn es gibt auch ehrliche Banker. Aber solche hatte der Mittelständler, der sich auf eine Wette mit der Deutschen Bank eingelassen hat, offenbar nicht angetroffen.

Die Wette ging vordergründig um die Frage, in welchem Verhältnis sich die kurz- und langfristigen Zinsen entwickeln würden. Die Banker verpackten diese Wette in ein Produkt mit dem klingenden Namen CMS Spread Ladder Swap. Schon beim Namen fängt das Verwirrspiel an. Der Wettpartner der Deutschen Bank soll ja nach Möglichkeit nicht so genau verstehen, wie die Wette läuft. Würde der Wettpartner verstehen, um was es sich genau handelt, würde die Deutsche Bank ja kein Geschäft mehr machen. Also muss eine bombastische Verpackung her, die die Aufgabe hat, vom Inhalt abzulenken. Der Inhalt hatte es nämlich in sich. Der Bundesgerichtshof hat zwei gezinkte Karten gefunden: zum einen hat die Deutsche Bank sich einen versteckten Wettvorsprung versprechen lassen. Und zum anderen hat die Deutsche Bank in ein unlimitiertes Risiko geschickt, sich selber aber eine Risikobegrenzung genehmigt und darüber hinaus auch noch ihr Risiko aufgrund der unfairen Wettbedingungen gut weiterverkauft (neudeutsch: Hedge).

Das fand der Bundesgerichtshof einfach unlauter. Er hat die Deutsche Bank in seinem heute verkündeten Urteil (22. März 2011 – XI ZR 33/10) zu Schadensersatz verurteilt. Der Anwalt der Bank hatte argumentiert, dass eine Bank nicht verpflichtet sei, ihre Gebühren und Geschäftsmodelle offenzulegen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Argument verworfen. Wenn eine Bank mit solchermaßen gezinkten Karten wettet, muss sie genau dies dem Kunden deutlich und ohne Beschönigung mitteilen.

Die verbrauchernahe Presse jubelt und sieht schon Millionenklagen in der Pipeline (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,752532-2,00.html).  So einfach wie von interessierter Seite dargestellt, ist die Rechtslage aber bei weitem nicht. Mag sein, dass viele Kommunen nun Hoffnung schöpfen, denn Kommunen gehörten offenbar zum bevorzugten Jagdwild dieser Banker. Es kommt bei all diesen Wetten indessen auf deren genaue Ausgestaltung an: was genau sind Interessen des Wettpartner; welches Motiv hatte der Kunde, eine solche Wette abzuschließen, mit welchen Materialien wurde geworben, welche Vorbildung hatten die Gesprächspartner etc.

Ohne eine genaue Analyse des Urteilstextes lässt sich überhaupt nicht sagen, ob und inwieweit das Urteil auch auf andere Fälle von Interessenkonflikten, etwa in Folge von Gewinnmargen beim Vertrieb von Zertifikaten, übertragbar ist. Auch hier scheinen uns die ersten Stellungnahmen zu undifferenziert zu sein.

Insgesamt aber muss man schon feststellen, dass die Felder für über-trickreiche Finanzprodukte durch Urteile wie dieses immer kleiner werden. Auf lange Sicht wird das den ramponierten Ruf der Banker sicher wieder verbessern.

Wegen der Verjährungsproblematik kann man allen, die solche Swaps mit den Banken geschlossen haben, nur dringend raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.