Zum Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10)

Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 191/10 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken über Rückvergütungen („Kick-Backs“) in einem ganz wichtigen Punkt klargestellt. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht nur dann vor, wenn die Bank hinter dem Rücken des Kunden Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag (Agio) oder den laufenden Verwaltungsgebühren erhält, sondern auch dann, wenn Vertriebsprovisionen im Verkaufsprospekt offen ausgewiesen sind, aber die Bank nicht als Empfänger dieser Provision genannt wird.

Zur Begründung weist der BGH darauf hin, dass derartige Zahlungen aus den offen ausgewiesenen Provisionen beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen lassen. Da der Rückfluss der Provisionen an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, kann der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen.

Damit hat der BGH den Begriff der „Rückvergütungen“ deutlich erweitert und die Abgrenzung zu sog. „Innenprovisionen“ weiter geschärft. Nunmehr fällt auch eine Vielzahl von Provisionsgestaltungen bei Schiffs-, Medien- und Lebensversicherungsfonds eindeutig unter die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, so dass viele Investoren Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihre Bank haben dürften.

Soweit die Klarstellung. Gleichzeitig könnte die neue Sichtweise des BGH aber auch einen Wertungswiderspruch nach sich ziehen. Werden Vertriebsprovisionen im Prospekt offen ausgewiesen und erhält die Bank daraus eine Rückvergütung, so entsteht eine Aufklärungspflicht der Bank. Verschweigt der Prospektherausgeber dagegen die Vertriebsprovisionen im Prospekt und werden Vergütungen aus der Anlagesumme an die Bank gezahlt (sog. Innenprovisionen), so statuiert der BGH bislang keine Aufklärungspflicht des Bankberaters. Nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenates des BGH soll jedenfalls der freie Anlagevermittler bei Innenprovisionen erst bei Überschreiten einer Grenze von 15 % aufklärungspflichtig sein.

Sofern der für Banken zuständige XI. Senat des BGH diese „Innenprovisions-Rechtsprechung“ auch auf Bankberater überträgt, käme es zu einer grotesken Situation: Die beratenden Banken stünden schlechter da, wenn der Prospektherausgeber die Provisionen, aus welchen ein Kick-Back bezahlt wird, im Sinne der Anleger offenlegt, als wenn die Provisionen im Prospekt verschwiegen werden. Ein intransparentes und anlegerfeindliches Verhalten würde somit gefördert. Dies kann vom BGH nicht gewünscht sein. Es bleibt zu hoffen, dass er hier bald für Klarheit sorgt.