Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes Allgemeingut wie einen „Performanceindex“, einschließlich Berechnungsweise, sondern hat überhaupt äußerst fundierte Finanzmarktkenntnisse. Beratungsbedürftig sind eher die Banken. Sie selbst können schließlich nicht ahnen, welche Pflichten mit ihren Geschäften verbunden sind. Und wenn sie sich nicht einmal eine Rechtsabteilung leisten können, müssen sie sich notgedrungen auf Ratschläge von Bankenverbänden verlassen.

Das ist jedenfalls der Eindruck, den man gewinnen muss, wenn man den Vortrag einiger Banken in den Gerichtsverfahren liest. In einem Verfahren vor dem Landgericht Tübingen stand der Beratungsfehler immerhin fest: das Gericht nahm eine Aufklärungspflichtverletzung wegen Verschweigens von Rückvergütungen an. Der Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Bank sei allerdings verjährt, weil diese die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Die Dreijahresfrist des § 37a WpHG betrifft nur fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei vorsätzlicher Falschberatung sind dagegen zehn Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Und dann ist die Bank in der Beweispflicht: sie muss nachweisen, dass sie nicht vorsätzlich falsch beraten hat.

Die Bank hatte nun „gegen“ ihren Vorsatz vorgetragen, sie haben nicht gewusst (und auch nicht wissen können), dass sie über die Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Da sie über keine Rechtsabteilung verfüge, habe sie sich auf die Auskünfte und Rundschreiben eines Bankenverbandes verlassen. Dort sei zwar auf die kommissionsrechtliche Rückzahlungspflicht von als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellter fremder Kosten hingewiesen worden, aber gleichzeitig werde auch erwähnt, dass der Ausgabeaufschlag bei bestimmten Produkten keine „fremden Kosten“ darstelle.

Das OLG hat dies nicht von dem fehlenden Vorsatz der Bank überzeugt. Es ging vielmehr von einer eigenen Fachkompetenz einer Bank aus, sich der rechtlichen Problematik der Aufklärungspflichten über Rückvergütungen auch ohne Rechtsabteilung anzunehmen. Bereits für die Zulassung ihres Geschäftsbetriebes müsse die Bank ihre fachliche Eignung nachweisen, die auch Spezialkenntnisse in ihrem Kerngeschäft, also auch den gängigen Geschäftsarten, umfasse. Sie sei daher zu einer eigenen Beurteilung der Rechtslage befähigt und dürfe sich auf die Auskünfte eines Bankenverbandes nicht blind verlassen. Die Bank habe hier weder vorgetragen, dass sie sich mit der Gesetzeslage auseinandergesetzt, noch aufgrund welcher Überlegungen sie die Vereinnahmung von Provisionen im Rahmen des Kommissionsgeschäfts überhaupt für zulässig erachtet habe. Da auch das Rundschreiben des Bankenverbandes nach Ansicht des Gerichts offensichtlich widersprüchlich war, war für das OLG nicht ausgeschlossen, dass die Bank ihre Augen vor der Rechtslage und ihrer Aufklärungspflicht verschlossen habe.

Das OLG nimmt den Banken die Ausreden. Im Kerngeschäft muss die Bank alle Aspekte ihres Geschäfts selbst prüfen. Wenn sie es nicht tut, nimmt sie Rechtsverletzungen, insbesondere Aufklärungspflichtverletzungen, billigend in Kauf. Das ist die Argumentation des OLG. Noch steht das Urteil des OLG Stuttgart allerdings alleine da. Wenn sich dessen Argumentation aber durchsetzt, werden die Banken ihre Bücher noch lange nicht zu machen können.