Der Bundesgerichtshof veröffentlicht zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Pflicht des Anlegers, den Prospekt zu lesen (Az.: III ZR 249/09, III ZR 99/09).

Bei Schadensersatzklagen von Anlegern wegen Falschberatung wird von Seiten der verklagten Anlageberater oder Banken häufig die Verjährungseinrede mit folgendem Vortrag erhoben: Der Anleger bekam bei Erwerb der Kapitalanlage einen Fondsprospekt vorlegt und hätte bei dessen sorgfältiger Lektüre erkennen müssen, dass die Kapitalanlage gar nicht für seine Zwecke geeignet war. Dem Anleger sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er den Prospekt nicht studiert hat, mit der Folge, dass die 3-jährige Verjährungsfrist ab Übergabe des Verkaufsprospektes zu laufen begann. So entschieden auch einige Oberlandesgerichte, bspw. in Frankfurt/Main, Köln oder Düsseldorf. Dieser Auffassung hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun in zwei aktuellen Entscheidungen in aller Deutlichkeit widersprochen.

In seiner Entscheidung vom 8.7.2010 (Az.: III ZR 249/09) stellte der BGH zunächst klar, dass ein Anleger nicht grob fahrlässig handelt, wenn er eine „Kontrolle“ des Beraters oder des Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospektes unterlasse. Eine unterlassene „Kontrolle“ weise vielmehr auf das bestehende Vertrauensverhältnis zum Anlageberater hin und sei für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass ein Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters besonderes Gewicht beimisst. Zudem hielten die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten seien und deren Detailfülle, angereichert mit volks-/betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre ab. Der Prospekt trete daher regelmäßig in den Hintergrund.

Daran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.07.2010 (Az.: III ZR 99/09) überdies entschieden, dass der Anleger auch dann nicht „grob fahrlässig“ eine Prüfung des Verkaufsprospektes unterlasse, wenn ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt war und/oder er die Beteiligung fremdfinanziert hatte. Zwar könne man in beiden Fällen unter Umständen eine gesteigerte Obliegenheit des Anlegers zur kritischen Prüfung der Beteiligung annehmen. Dieser Obliegenheit komme jedoch kein derartig verstärktes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre.

Den Entscheidungen ist nach meinem Dafürhalten grundsätzlich zuzustimmen. Üblicherweise wird der Verkaufsprospekt im Rahmen der Verkaufsgespräche von dem Berater „stiefmütterlich“ behandelt. Viele Berater sind geneigt, eine intensive Erörterung des Prospektes mit dem Anleger zu vermeiden. Schließlich verkomplizieren die zahlreichen Angaben im Verkaufsprospekt die Anlageentscheidung und dort enthaltene Risikohinweise könnten den Anleger verunsichern. Überdies wird der Prospekt häufig gar nicht rechtzeitig im Rahmen des Vermittlungsgespräches vorgelegt, sondern einige Zeit danach übermittelt und sozusagen nachgeschoben. So oder so misst der Anleger dem Prospekt üblicherweise keine große Bedeutung zu. Er verlässt sich in erster Linie auf die Angaben des Beraters, zu dem zunächst ein Vertrauensverhältnis besteht. Allerdings sind sicherlich auch Fälle denkbar, in denen es für den Anleger nahe gelegen hätte, den Prospekt sorgfältig zu studieren, bspw. weil er von dem Vermittler ausdrücklich dazu aufgefordert wurde oder wenn der Prospekt bewusst einige Zeit vor dem Gespräch mit dem Vermittler übersandt wurde mit der Vorgabe, sich schon einmal einzulesen. In einem solchen Fall wird man dem Anleger durchaus den Vorwurf machen können, er habe die Überprüfung seiner Anlageentscheidung anhand des Prospektes grob fahrlässig unterlassen.