Am 6.4.2011 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vorgelegt. Er wird heute im Finanzausschuss öffentlich diskutiert.

Schwerpunkt des Entwurfs ist eine strengere Regulierung der freien Anlagevermittler, die zukünftig über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen und durch eine vor der IHK abzulegende Prüfung den Nachweis ihrer Sachkundigkeit erbringen müssen. Letzteres auch, wenn sie bereits seit Jahren als so genannte „alte Hasen“ in der Branche unterwegs sind. Zudem sollen Anlagevermittler zukünftig den Informationspflichten nach dem WpHG unterworfen sein. Sie müssten dann u. a. also über die von ihnen generierten Provisionen aufklären und ein Beratungsprotokoll führen und dieses dem Kunden übergeben. Zudem soll dem Kunden eine 3-seitige Kurzinformation ausgehändigt werden, auf dem sich die wichtigsten Informationen zusammengefasst finden („Beipackzettel“).

Die Bundesregierung will einen verbesserten Schutz der Investoren

Als Ziel der von ihr im einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen gibt die Bundesregierung einen verbesserten Schutz der Vermögensinteressen der Investoren aus. Ein dazu geeignetes Instrument stellt vor allem die von der Bundesregierung geplante Einführung einer Haftpflichtversicherung dar: Wie die Bundesregierung richtig sieht, geht es dabei primär darum, dass im Falle einer Falschberatung ein etwaiger Schaden kompensiert werden kann. Viel entscheidender ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung zur nachhaltigen Disziplinierung der „schwarzen Schafe“ führt. Denn Versicherer reagieren auf eine Häufung von Versicherungsfällen mit der Kündigung, die faktisch ein Berufsverbot des Anlagevermittlers nach sich zieht. Gerade bei Berufseinsteigern wird auch der Sachkundenachweis den Zielen der Bundesregierung förderlich sein.

Mangelnde Kenntnis der Bundesregierung von den typischen Gegebenheiten

Im Hinblick auf die beabsichtigten informatorischen Regelungen verkennt die Bundesregierung – wie bei fast allen ihren Aktivitäten seit Beginn der Finanzkrise -  jedoch strukturell die typischen Gegebenheiten der Beratungssituation einerseits und die korrespondierende beweisliche Lage in einem sich eventuell anschließenden Zivilprozess wegen einer behaupteten Falschberatung andererseits. Denn trotz – oder vielleicht auch gerade wegen? – der zahlreichen, zivilrechtlich bereits seit über 20 Jahren allgemein anerkannten Informationspflichten hat sich überhaupt nichts daran geändert, dass der Kunde allenfalls eine Grundvorstellung über das von ihm gezeichnete Produkt hat. Der Anlagevermittler verfügt über einen unausgleichbaren Informationsvorsprung.

Teilweises Scheitern der Bundesregierung absehbar

Da dieser Informationsvorsprung strukturell bedingt ist, werden die von der Bundesregierung geplanten informatorischen Maßnahmen dem Kunden überwiegend nichts nutzen. Es mag zwar sein, dass ein Beratungsprotokoll in der Theorie geeignet sein kann, dass dem Kunden allein auf dieser Basis der Beweis einer Falschberatung gelingt. Faktisch wird es derart selbstwidersprüchliche Protokolle jedoch praktisch nie geben.

Zudem scheint es für den Kunden auf den ersten Blick von Vorteil zu sein, wenn ihm ein Schadensersatzanspruch zukünftig schon dann zustehen soll, wenn ihm der „Beipackzettel“ nicht ausgehändigt wurde. Doch bleibt es auch insoweit dabei, dass im Streitfall letztlich der Kunde beweisen muss, dass ihm der „Beipackzettel“ nicht übergeben wurde. Der Kunde hat keinerlei greifbaren Vorteil.

Vermeidbare Bürokratiebelastung der Anlagevermittler

Dem nicht greifbaren Vorteil für den Kunden steht beim Anlagevermittler mit jeder einzelnen Informationspflicht ein ganz erheblicher bürokratischer Aufwand gegenüber. Er muss alle Vorgänge – teils mit zusätzlichem Informationsmaterial – dokumentieren und mindestens 10 Jahre archivieren. Dies erscheint politisch letztlich nicht vertretbar und steht in krassem Gegensatz zu der von der Großen Koalition 2005 eingeleiteten Einrichtung eines Normenkontrollrats zum Zweck des Bürokratieabbaus.

Verfassungsklagen von Anlagevermittlern wenig aussichtsreich

Das Problem einer überhand nehmenden Bürokratiebelastung ist politischer Art. Dem Gesetzgeber steht von Verfassungs wegen ein erheblicher Einschätzungsspielraum über die tatsächlichen Auswirkungen und die politische Zweckmäßigkeit eines Gesetzes zu. Verfassungsklagen von Anlagevermittlern haben daher nur sehr geringe Aussicht auf Erfolg.

Zudem ist es verfassungskonform, dass es mit dem Gesetzentwurf auch „alten Hasen“ zugemutet wird, den Nachweis ihrer Sachkunde zu erbringen, wie wir in einem auf Anfrage des VSAV e. V. erstellten Gutachten zu dieser Frage belegt haben. Auch die geplante Einführung einer Haftpflichtversicherungspflicht dürfte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

Politisch sollte freilich ernsthaft überlegt werden, ob es in diesem Punkt nicht sinnvoll ist – wie auch im Zuge der Regulierung der Versicherungsvermittler geschehen -, die Anlagevermittler, die bereits seit Jahren praktisch tätig sind, von diesem Erfordernis auszunehmen.

Detailliertere Informationen zum Themenkomplex Beratungsprotokoll finden Sie in einer von Rechtsanwälten Dr. Jochen Strohmeyer und Martin Wolters verfassten Stellungnahme zur Studie im Auftrag des BMELV „Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen”.