Der Bundesrat hat am Freitag die am 27.10.2011 vom Bundestag beschlossene Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts gebilligt. Er hat nicht von der Möglichkeit des Art. 77 Abs. 2 GG Gebrauch gemacht hat, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BR-Drucks. 674/11 (Beschluss)).
Damit hat sich der Bundestag in zwei besonders relevanten Punkten durchgesetzt:
1. Es wird eine echte “Alte-Hasen-Regelung” geben.
2. Es erscheint damit besiegelt, dass die Aufsicht der freien Vermittler auch zukünftig durch die Gewerbeämter durchgeführt wird und nicht durch die BaFin. Gerade dieser Punkt schien – u. a. wohl auch aus fiskalischen Gründen – bis zuletzt umstritten gewesen zu sein. Denn noch zu Beginn der Bundesratssitzung am Freitag soll die knappe Mehrheit des Bundesrats dafür gewesen sein, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dies hätte freilich völlig unabsehbare Folgen für das weitere Procedere des Gesetzgebungsprozesses nach sich gezogen.
Aber auch mit der Billigung des Bundesrats sind keinesfalls alle offenen Fragen vom Tisch. Gerade im Hinblick auf die “Alte-Hasen-Regelung” ist vieles offen, weil eine aktualisierte Ausführungsverordnung zu dem Gesetz noch nicht vorliegt. Da sich auch die Regierungskoalition erst im letzten Moment auf eine echte “Alte-Hasen-Regelung” verständigt hatte, enthält der Diskussionsentwurf für eine solche Verordnung seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 1.6.2011 dazu noch keinerlei Detail.
Besonders virulent erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem Fragen zu dem nach dem Gesetz für das Eingreifen der “Alte-Hasen-Regelung” verlangten Erfordernis der lückenlosen Vorlage der Prüfnachweise nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hier ist etwa offen, ob derartige Prüfnachweise noch nachgereicht werden können, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang für angestellte Vermittler gelten sollen, bzw. was gilt, wenn freie Vermittler unter einem Haftungsdach aktiv waren und nur jenes, nicht aber der Vermittler selbst die Nachweise vorzulegen vermag.
Da die Vorschriften des Gesetzes für sich genommen kaum justiziabel erscheinen, bleibt die aktualisierte Ausführungsverordnung des Gesetzes mit großer Spannung abzuwarten.

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