Wir haben von der BaFin die Mitteilung erhalten, dass die schariakonforme Variante unseres partiarischen Darlehens nicht beanstandet wird. Es handelt sich unseres Wissens um die erste schariakonforme Variante dieser Kapitalanlageform in Deutschland.

Zinsverbot beachten

Bei der Entwicklung der schariakonformen Variante war insbesondere zu beachten, dass anders als bei herkömmlichen partiarischen Darlehen kein Festzins zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden darf. Das sog. Zinsverbot (arabisch Riba) stammt aus dem Koran und der Tradition Mohammeds. Dadurch, dass keine festen Zinsen vereinbart werden dürfen,  entfällt ein wesentliches Element, das für ein partiarisches Darlehen und gegen eine stille Gesellschaft spricht. Deswegen haben wir andere, für ein Darlehen sprechende Indizien wie beispielsweise Anpassung der Laufzeiten, Regelung der Verlustbeteiligung etc. betont. Auch die BaFin klassifiziert unser Konzept als Darlehen. Diese Klassifizierung hat ganz erhebliche Konsequenzen in Bezug auf den öffentlichen Vertrieb. Während stille Gesellschaften einen Verkaufsprospekt benötigen, ist dies bei partiarischen Darlehen nicht der Fall.

Islamgerechte Projekte

Nach Prüfung unseres Konzepts durch die BaFin können wir ein tragfähiges Konzept für den schariakonformen Kapitalmarkt anbieten. Das Konzept ist so gestaltet, dass es an die jeweiligen Projekte und Vorstellungen der Vertragsparteien angepasst werden kann. Dabei ist natürlich zu beachten, dass auch die Projekte selbst, die mit dem schariakonformen partiarischen Darlehen finanziert werden sollen, mit der Scharia im Einklang stehen müssen, also z. B. nicht mit verbotenen Geschäften wie Alkohol oder Glücksspiel in Berührung kommen dürfen. Schariakonforme Projekte sind bspw. in der Regel Immobilienfinanzierungen. Dass das konkrete Produkt am Ende schariakonform ist, muss wie immer ein Scharia Board bestätigen.

Partiarisches Darlehen weiterhin prospekt- und aufsichtsfrei?

Viele Initiatoren und Vermittler fragen sich derzeit, ob sich die Bestrebungen des Gesetzgebers, den grauen Kapitalmarkt stärker zu regulieren, auch auf die Erstellung und den Vertrieb des partiarischen Darlehens auswirken. Der aktuelle Entwurf des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
(BT-Drucks. 17/6051) sieht keine Änderungen für das partiarische Darlehen vor. Eine Auseinandersetzung mit dem Entwurf zeigt, dass der Gesetzgeber das partiarische Darlehen bewusst unreguliert gelassen hat. Wer mehr hierzu erfahren möchte, kann dies in meinem Beitrag zum partiarischen Darlehen in der aktuellen AssCompact 10/2011,
S. 180 f., nachlesen (PDF).